Satzung MedAlum Münster e.V.

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Vereinigung zur Förderung der Forschung und Lehre an der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

-Satzung-
§ 1 Name

Der Verein führt den Namen MedAlum Münster. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach seiner Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V..

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

Sitz des Vereins ist Münster. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2008.

§ 3 Satzungszweck

Zweck des Vereins ist die:

(1) Förderung der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität;
(2) Förderung der Forschung und Lehre an der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität;
(3) Förderung von Studierenden und wissenschaftlichem Nachwuchs,

(4) Förderung von Maßnahmen zur Strukturverbesserung der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität;
(5) Förderung des Gedanken- und Erfahrungsaustausches zwischen Fakultätsangehörigen, wissenschaftlichen Mitarbeitern, Studierenden, ehemaligen Studierenden und der Öffentlichkeit.

Der Verein kann zur Erreichung der genannten Zwecke selbst tätig werden oder in nicht überwiegendem Maße anderen gemeinnützigen Körperschaften Geld- oder Sachmittel zur Verfügung stellen, wobei die Verwendung dieser Mittel durch die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins beschränkt ist.

§ 4 Verwirklichung des Satzungszwecks

(1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederbeiträge und Spendengenerierung;
- finanzielle und materielle Unterstützung von Forschung und Lehre an der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität;
- öffentliche Veranstaltungen, wissenschaftliche Tagungen, Kongresse und Fortbildungen;
- Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches zwischen Wissenschaft und Praxis (Auftragsarbeiten sind hiervon ausgeschlossen);
- Veröffentlichung von Newslettern, Vereinszeitschriften etc.
(2) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann der Verein weitere ihm geeignete und erforderliche Maßnahmen durchführen, soweit die Gemeinnützigkeit nicht entgegensteht.

§ 5 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben für vereinsfremde Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück.

§ 6 Mitgliederkreis

(1) Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder/ jede aktive oder ehemalige Studierende, aktive oder ehemalige Dozent/in und aktive oder ehemalige Mitarbeiter/in der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster werden. Fördermitglied kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden.
(3) Fördermitglieder können aufgenommen werden, wenn dies zur Förderung der Arbeiten des Vereins zweckmäßig erscheint.
(4) Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Aufnahme und Beginn der Mitgliedschaft

(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Vorstand dies dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt hat.
(3) Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet entgültig.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und Personengesellschaften mit deren Auflösung.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Austritt. Er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied wegen eines das Ansehen oder die Ziele des Vereins grob schädigenden Verhaltens aus dem Verein ausschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied in geeigneter Weise zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied gegenüber schriftlich zu begründen und ihm per Einschreiben zuzusenden. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Einschreibens beim Vorstand schriftlich Berufung gegen den Ausschluss einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit ihrer erschienenen Mitglieder.
(4) Im Übrigen endet die Mitgliedschaft auch in den sonst in dieser Satzung bestimmten Fällen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Tritt das Mitglied während des Jahres ein, wird der erste Mitgliedsbeitrag mit der Aufnahme fällig. In Sonderfällen kann der Vorstand auf Antrag den Mitgliedsbeitrag für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ab Fälligkeit stunden.

(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung kann für Studierende und Berufseinsteiger einen niedrigeren Mitgliedsbeitrag beschließen oder auf die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags verzichten. Als Berufseinstiegszeit gilt der Zeitraum von zwei Jahren nach Ablegung des Staatsexamens. Maßgebender Zeitpunkt für die Behandlung als Studierende/r oder Berufseinsteiger ist der Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres. Für juristische Personen und Personengesellschaften kann die Mitgliederversammlung einen höheren Beitrag als für natürliche Personen festsetzen.

(4) Bezahlt ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Versenden eines Mahnschreibens per Einschreiben, wird dies einer Austrittserklärung zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres gleichgesetzt. Auf diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen. Es genügt, wenn die Mahnung an die zuletzt vom Mitglied dem Vorstand benannte Adresse gerichtet wird.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand.
- die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem/der Ersten und dem/der Zweiten Vorsitzenden zusammen. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeder für sich allein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
(2) Der/die Erste Vorsitzende ist kraft Amtes der/die jeweilige Dekan/in der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Der/die Zweite Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit.
(4) Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte bis zu höchstens drei weitere Mitglieder für jeweils vier Jahre in den Vorstand wählen soweit dies zur Unterstützung des Vorstands notwendig erscheint. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins; Wiederwahl ist möglich. Die weiteren Mitglieder sind stimmberechtigt, jedoch nicht geschäftsführungs- oder vertretungsberechtigt.
(5) Die Amtszeit des/der Ersten Vorsitzenden endet mit Ablauf seiner/ihrer Amtszeit als Dekan/in der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
(6) Scheidet der/die Zweite Vorsitzende vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so bestimmt der/die Erste Vorsitzende bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung die Person des/der Zweiten Vorsitzenden.
(7) Zum/zur Zweiten Vorsitzenden können ausschließlich ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, bei der er an die Bestimmungen dieser Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist. Es treffen ihn insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Buchführung,
- Erstellen eines Jahresberichtes,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Abschluss von Arbeitsverträgen,
- Veranlassung von Maßnahmen, die dem reibungslosen Ablauf und dem Zweck des Vereins dienen.

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstands zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie beschließt über die ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs oder in elektronischer Form, z.B. als E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Es genügt, wenn die Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet wird.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des/der Zweiten Vorsitzenden,
- Wahl der beiden Rechnungsprüfer/innen,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(4) Der Vorstand bestimmt – vorbehaltlich der Regelungen über die außerordentliche Mitgliederversammlung – Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
(5) Der/die Erste Vorsitzende bzw. in seiner/ihrer Abwesenheit sein/ihre Vertreter/in leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt den/die Schriftführer/in. Ist keine dieser Personen anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in und bestimmt den/die Schriftführer/in.
(6) Jedes Mitglied kann sich in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte vertreten lassen. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht ist dem Vorstand vorzulegen.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung sowie von Grund und Zweck beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung).
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 15 Anträge

(1) Anträge der Mitglieder sind, wenn sie nicht die Geschäftsordnung betreffen, schriftlich zu stellen.
(2) Sie müssen mindestens sieben volle Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, der die Tagesordnung per Tischvorlage entsprechend zu ergänzen hat.
(3) Anträge, die nicht nach Absatz 2 angekündigt sind, werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung die Zulassung beschließt.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gegen- und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.

§ 16 Stimmenmehrheit

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 17 Berichte und Niederschriften

(1) Den Mitgliedern ist der Bericht des Vorstands grundsätzlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu übersenden.
(2) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie soll folgende Angaben enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• Namen des/der Versammlungsleiters/in und des/der Schriftführers/in
• Zahl der erschienenen Mitglieder
• Tagesordnung
• Abstimmungsergebnisse
• bei Satzungsänderungen deren genauen Wortlaut.

§ 18 Änderung der Satzung

(1) Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, wählt auch den/die Liquidator/in.
(3) Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zu, und zwar mit der Auflage, das Vermögen hieraus ausschließlich für Satzungszwecke zu verwenden. Eine Änderung dieser Bestimmung kann nur mit Zustimmung des jeweils zuständigen Finanzamtes beschlossen werden.
(4) Die Regelungen über die Auflösung gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Münster, den 07. November 2008