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„Auch 1,0-Kandidaten können gute Ärzte werden“: Studiendekan Dr. Bernhard Marschall über die aktuelle Numerus-Clausus-Diskussion

Studiendekan Dr. Bernhard Marschall

Ist der Numerus Clausus im Fach Humanmedizin verfassungswidrig? Anfang Oktober gab es zu dieser Frage eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht. Die WWU-Zeitschrift „wissen.leben“ hat den Studiendekan der Medizinischen Fakultät, Dr. Bernhard Marschall, nach seiner Einschätzung gefragt. Hier das im aktuellen Heft abgedruckte Interview.Wie wichtig ist die Abiturnote bei der Auswahl der Medizin-Studenten?Die Hochschulen sind verpflichtet, der Abiturnote einen „maßgeblichen Einfluss“ einzuräumen. Damit muss die Abiturnote bisher immer einen Bruchteil höher gewichtet werden als jedes andere Kriterium. Dennoch ist die Abiturnote zunehmend in die Kritik geraten, trotz guter Voraussetzungen aus testanalytischer Sicht. Jeder Abiturient wurde schließlich über einen langen Zeitraum von vielen Lehrern in verschiedenen Fächern und in unterschiedlichen Unterrichts- und Prüfungsstilen bewertet. Dementsprechend hat sich die Note bislang als das verlässlichste Kriterium mit der stärksten Vorhersagekraft erwiesen. Die Kritiker der Abiturnote monieren vor allem die Validität der Abiturnote. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob die gute Vorhersage des Kriteriums auch die Antwort auf die richtige Frage liefert …… ob nicht auch ein Abiturient mit einem Abiturschnitt von 2,5 ein guter Arzt werden?Genau. Selbstverständlich kann man diese Frage nicht verneinen, aber sie löst nicht das Auswahlproblem, da auch 1,0-Kandidaten gute Ärzte werden können. Für eine solche Vorhersage bedarf es sehr aufwendiger Verfahren, wie etwa den in Münster etablierten Studierfähigkeitstest, bei dem jeweils zwei Gutachter die Bewerber in zehn Spielszenen beurteilen.Welche anderen Faktoren spielen eine Rolle?Die Vergabe der Studienplätze erfolgt über die Stiftung für Hochschulzulassung. Dabei werden zunächst 12,4 Prozent der Plätze in den Vorab-Quoten vergeben. Hierunter fallen beispielsweise Härtefälle, Zweitstudienbewerber und EU-Bildungsausländer. Die verbliebenen Plätze werden zu 20 Prozent an die Abiturbesten, zu 20 Prozent in der Wartezeitquote und zu 60 Prozent im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Nur in dem letztgenannten Verfahren kann die Hochschule mitbestimmen, allerdings nur unter maßgeblicher Berücksichtigung der Abiturnote und unter Verwendung von maximal vier vorgegebenen Kriterien, zu denen etwa mündliche Auswahlgespräche und ein Studierfähigkeitstest gehören.Oder ist es auch möglich, über die Wartezeit einen Medizin-Studienplatz zu ergattern?Tatsächlich ist Deutschland das einzige Land, das jedem Bürger nicht nur das Recht, sondern auch die Möglichkeit einräumt, ein Studium der Medizin aufzunehmen. Allerdings ist der Ansturm auf die dafür reservierten Plätze so hoch, dass die Wartezeit bei rund sieben Jahren liegt.Gesetzt den Fall, das Bundesverfassungsgericht würde die derzeitige Praxis für verfassungswidrig erklären: Müsste auch die WWU ihr Aufnahmesystem neu ausrichten?Ein Urteil in Richtung mehrere und insbesondere nicht-kognitive Kriterien wäre für unser Verfahren wenig problematisch. Auf der anderen Seite wird die Möglichkeit der Hochschulen hinterfragt, das Feld der Bewerber auf diejenigen mit der 1. Ortspriorität für den eigenen Standort zu beschränken. Sollte dies für unzulässig erklärt werden, wäre damit unser extrem aufwendiges Auswahlverfahren vom Tisch. Der Aufwand wäre nicht tragbar für Kandidaten, die lieber an einem anderen Standort studieren wollen. Vieles wird davon abhängen, ob das Gericht weiterhin die Studierfähigkeit oder die Berufsbefähigung in den Vordergrund ihrer Überlegungen stellen wird – an dieser Stelle existieren gravierende juristische und konzeptionelle Unterschiede.

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