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„Der NC ist keineswegs vom Tisch – aber die Garantie auf ein Medizinstudium“: Studiendekan Prof. Bernhard Marschall über die Folgen des BVG-Urteils
Münster (mfm) - Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden – und das Vergabeverfahren bei den Medizin-Studienplätzen für teils verfassungswidrig erklärt. Das Karlsruher Urteil erzeugte ein breites Rauschen im Blätterwald, wobei die Diskussion in vielen Medien auf eine über den Sinn oder Unsinn des Numerus Clausus verkürzt wurde. „Die Bedeutung des Richterspruchs liegt aber nicht nur auf diesem Aspekt“, sagt Prof. Bernhard Marschall, Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Universität Münster. So habe Karlsruhe indirekt die Garantie auf einen Medizinstudienplatz (bei entsprechender Wartezeit) gekippt. Lesen Sie hier ein Interview der WWU-Pressestelle mit Prof. Marschall über Inhalt und Bedeutung des BVG-Urteils sowie dazu, was nun auf die Medizinischen Fakultäten zukommt.Beobachter sprechen von einem „wegweisenden Urteil“ – kommt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für Sie überraschend?Nein - für Kenner der Materie dürfte das Urteil als nicht besonders überraschend gelten. Ganz sicher aber dürfte es die öffentliche Diskussion um das Vergabeverfahren noch einmal ordentlich anheizen. Es ist ohnehin bemerkenswert, wie eindimensional die Medien dieses komplexe Thema angehen. Während das BVG konkret nur wenige Punkte im Vergabeverfahren moniert - ganze fünf -, wird allenthalben von einer „Abschaffung des NC“ gesprochen. Davon kann keine Rede sein. Zunächst einmal hat das BVG etwas festgestellt, das in seiner Grundsätzlichkeit zwar banal, aber für die juristische Betrachtung von nicht unerheblicher Bedeutung ist: Es wird klar dargelegt, dass die Anzahl der verfügbaren Studienplätze vom Gesetzgeber limitiert werden kann, ohne dass dies grundsätzlich dem Anspruch auf freie Berufswahl gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes entgegenspräche. Eine Verteilung kann nur innerhalb dieser tatsächlichen Ausbildungskapazität erfolgen, was eben genau der Notwendigkeit einer Zulassungsbeschränkung entspricht und damit die Aufrechterhaltung eines Numerus clausus bedeutet. Dabei hat dieser per se erst einmal nichts mit der Abiturnote zu tun.Darüber hinaus hat das Gericht drei eher verfahrensspezifische Punkte moniert, wie die derzeitige Anwendung der Ortswünsche in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote, die Möglichkeit der Hochschulen, ihr Bewerberfeld aufgrund einer Ortspräferenz vorauszuwählen oder das Fehlen eines adäquaten Mechanismus‘ zum Ausgleich landesspezifischer Unterschiede im Schulsystem mit Auswirkungen auf die Abiturnotenvergabe.Die bemerkenswertesten Aussagen des Urteils dürften in der eingeforderten Verpflichtung der Hochschulen zur „gewichtigen“ Anwendung mindestens eines ergänzenden, nicht schulnotenbasierten Auswahlkriteriums sowie in der zeitlichen Begrenzung der Wartezeit in der sogenannten Wartezeitquote liegen.Wie hat sich aus Ihrer Sicht die besonders strittige Frage des Umgangs mit der Abiturnote der Bewerber mit dem Urteil gewandelt?Eigentlich hat sich die Sicht des Gerichtes auf die Abiturnote in keiner Weise gewandelt. Das BVG stellt wiederholt ganz explizit fest, dass „keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Sachgerechtigkeit der Abiturnote“ vorliegen. Es hält auch die Abiturnoten grundsätzlich für ein aussagekräftiges Kriterium zur Ermittlung der Eignung, da sie als Abschluss einer langen Schulausbildung in spezifischer Weise als Ausweis der Befähigung zum Hochschulstudium angelegt ist. Allerdings wird diese Qualität der Abiturnote als Differenzierungskriterium durch eine deutliche Zunahme von Noten im Spitzenbereich - die „Noteninflation“ - eingeschränkt und ihre Tauglichkeit als Abgrenzungskriterium im Zehntelnotenbereich geschmälert. Dementsprechend bedarf es - nach Meinung des BVG – einer Ergänzung um weitere Kriterien, da die Abiturnote Unterschiede in der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr hinreichend abbildet. „Dies gilt jedenfalls in einer Situation wie der jetzigen, in der die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die vorhandenen Humanmedizinstudienplätze um ein Vielfaches übersteigt, in der nur ein sehr kleiner Teil der Abiturienten zum Zuge kommt und in der sich die Abiturdurchschnittsnoten in einem solchen Ausmaß auf hohem Niveau angenähert haben, dass die im Dezimalstellenbereich verbleibenden Differenzen erheblich an Aussagekraft verlieren.“ Diesem Umstand geschuldet wird auch das Augenmerk darauf gelegt, dass vorhandene Unterschiede im Schulsystem der Länder zu Unterschieden im Notenspiegel führen, die in dem aktuellen Vergabeverfahren zu erheblichen Konsequenzen für den einzelnen Bewerber bedeuten können. So führt das Gericht aus, dass die Bandbreite bei der Vergabe der Bestnote 1,0 im Abitur in den Bundesländern zwischen 0,8 und 3,1 Prozent aller Absolventen variiert. Diesem Aspekt muss zukünftig auch im Auswahlverfahren der Hochschulen durch einen Ausgleichsmechanismus Rechnung getragen werden. Damit könnten beispielsweise die Chancen von Kandidaten aus Thüringen - einem Land mit besonderer Freigiebigkeit in Sachen Einser-Abitur - deutlich geschmälert werden, während solche aus Niedersachsen davon profitieren könnten.Darüber hinaus mahnt das BVG an, dass sowohl das Studium der Medizin als auch die sich hieran anschließenden Betätigungsfelder sehr verschiedene Begabungen voraussetzen. Eine zu dominante Berücksichtigung allein der Abiturbesten würde das Risiko bergen, einseitig kognitiv-intellektuelle Fähigkeiten zum Maßstab zu nehmen und andere gleichermaßen wichtige Fähigkeiten zu übergehen. Für den Arztberuf könnten auch praktische und sozial-kommunikative Fähigkeiten sowie bereits in medizinischen Berufen erworbene Qualifikationen eine Rolle spielen. Zwar ist auch in dem etablierten Verfahren bereits die Berücksichtigung solcher Kriterien möglich, wie in dem münsterschen Studierfähigkeitstest. Allerdings sieht das BVG hier einen zu großen Spielraum der Hochschulen, die nicht dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügen. Mit anderen Worten: Die Angelegenheit ist aus verfassungsrechtlicher Sicht so bedeutsam, dass sie einer gesetzlichen Regelung bedarf und nicht durch Satzungen oder Ordnungen an den Hochschulen gelöst werden kann.Als bemerkenswertes Ergebnis dieser Betrachtungen hält es das BVG für angemessen, dass zukünftig bei einem „hinreichenden Teil der zu vergebenden Plätze zumindest eines dieser Kriterien mit erheblichem Gewicht gesetzlich vorgegeben ist“. Diese Formulierung lässt in der gesetzgeberischen Umsetzung einen nicht unerheblichen Interpretationsspielraum. Dabei wird es darum gehen, wieviel Studienplätze in diesem Sinne „hinreichend“ sind und welcher prozentuale Einfluss „gewichtig“ ist.Zusammenfassend kann man sagen, dass das Urteil weit davon entfernt ist, die Abiturnote als Auswahlkriterium abzuschaffen. Auf der anderen Seite stärkt es die sowieso an den meisten Hochschulen bereits vorhandenen Tendenzen, alternative Kriterien in den Vergabeprozess einzubeziehen. Ob es sich hierbei tatsächlich zu einem Erdrutsch kommt, dürfte von der Umsetzung des Gesetzgebers abhängen. War es vor dem Hintergrund der bereits länger schon umstrittenen Mediziner-Auswahl nicht tatsächlich an der Zeit, das Verfahren auf „neue Füße“ zu stellen?De facto sind es gar keine „neuen Füße“, die hier vom BVG angemahnt werden, sondern es ist eher eine Neugewichtung in der Anwendung bereits etablierter Kriterien. Wie bereits ausgeführt: Die Berücksichtigung alternativer Herangehensweisen bei der Vergabe in der AdH-Quote wird gestärkt [AdH = Auswahlverfahren der Hochschule, Quote der Studienplätze, auf deren Vergabe die Uni einen Einfluss hat]. Inwiefern hier künftig neue Kriterien, wie „Situative Judgement Tests“ (SVT), Eingang finden werden, ist noch nicht absehbar. Wirklich radikal „neu“ ist hingegen die Einlassung des Gerichts zur Wartezeitquote. An dieser Stelle setzte auch die ursprüngliche Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen an. Der Kläger monierte, dass eine Wartezeit von über sieben Jahren bei einer Studienzeit von rund sechs Jahren nicht verfassungsgemäß sei. Dieser Auffassung folgt auch das BVG. Demnach ist die Bildung einer Wartezeitquote an sich zwar verfassungsrechtlich zulässig - obwohl nicht einmal verfassungsrechtlich geboten -, aber in der jetzigen Form fehle es an einer Begrenzung auf einen angemessenen Zeitraum.Was hier so unscheinbar und mit dem Anliegen des Klägers im Einklang daherkommt, birgt doch einen dramatischen Wechsel in dem zugrundeliegenden Auswahlverfahren. Während bisher jedem Bürger mit allgemeiner Hochschulreife einen Zugang zum Studium der Medizin quasi garantiert werden konnte, solange er die hierfür erforderlichen circa sieben bis acht Jahre warten wollte, stellt das BVG nunmehr klar, dass diese 100-%-ige Zulassungschance aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bestandsschutz genießt. Demnach ist es durchaus vorstellbar, dass ein Bewerbungsverfahren – auch in der Wartezeitquote – grundsätzlich erfolglos bleibt. Folgt man dem BVG und würde eine Beschränkung der Wartezeit in der Wartezeitquote aktueller Fassung einführen, so käme dem der Wartezeit nachgeschalteten Kriterium - sprich: der Abiturnote - eine ungleich höhere Bedeutung zu. Mit anderen Worten: Anstelle eines vom Kläger avisierten vereinfachten Zugangs zum Studium der Medizin gerade für Abiturienten mit schlechterem Notenschnitt würde sich dies höchstens auf die Schulabgänger auswirken, die einen Abi-Schnitt wenige Zehntel unterhalb des NC-Niveaus haben. Demgegenüber hätten Bewerber mit einem deutlich schlechteren Abitur überhaupt keine Chance mehr, einen Studienplatz zu ergattern - auch nicht über langes Warten. Was muss die Universität jetzt konkret tun, um dem Urteil nachzukommen?Zunächst einmal gar nichts. Es bedarf nun einer gesetzgeberischen Interpretation des Urteils, vornehmlich in Form einer Anpassung der landesrechtlichen Verordnungen. Grundsätzlich sehe ich die WWU Münster sehr gut positioniert, da wir bereits jetzt eines der aufwändigsten Auswahlverfahren haben, mit einem Fokus auf nicht schulnotenbezogenen Eignungskriterien. Aber wie so oft steckt auch hier der Teufel im Detail. Während wir den grundsätzlichen Erwägungen des BVG hervorragend nachkommen, könnte uns eine eher verfahrenstechnische Finesse Probleme bereiten. So sieht es das BVG als kritisch an, den Hochschulen in der sogenannten Vorauswahl eine Beschränkung ihres Bewerberfeldes allein anhand der Ortspräferenz einzuräumen. Aus Sicht des Gerichtes erhält hierdurch ein nicht der Eignung genügendes Kriterium, die Ortswahl, einen maßgeblichen Einfluss auf die Studienplatzvergabe. Zwar hält das Gericht gerade für so individualisierte Verfahren wie das münstersche Ausnahmen für möglich. Allerdings beschränkt es diese Auffassung gleichzeitig auf nur einen Teil der Studienplätze. Inwiefern unter diesen Bedingungen tatsächlich noch eine zu rechtfertigende Kosten-Nutzungs-Relation aufrecht zu halten ist, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall werden wir unser Vergabeverfahren angesichts der zu erwartenden neuen Landesgesetzgebung neu überdenken müssen.Zusammengefasst: Glauben Sie, dass das Auswahlverfahren der Medizinische Fakultät Münster neu konzipiert werden muss?Im besten Fall könnte eine Anpassung unseres Vergabeverfahrens genügen, in Form einer Anhebung des Einflusses unseres bereits etablierten „Münsterschen Studierfähigkeitstests“ auf das Niveau eines „gewichtigen“ Auswahlkriteriums. Es ist aber auch eine vollkommene Neuorientierung vorstellbar, im schlimmsten Fall sogar mit Verlust der individuellen Komponente.